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Wann sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?

Diese Frage muss natürlich jeder Mandant für sich selbst entscheiden.
Die nachfolgenden Gesichtspunkte können mitunter bei der Entscheidungsfindung helfen: Der Anwalt ist Spezialist für Verhandlungen.
Das beschränkt sich nicht nur auf die gerichtlichen Verfahren, sondern auch und gerade auf die außergerichtlichen Streitigkeiten und Vertragsverhandlungen.
Eine rechtliche Prüfung führt einerseits zu einer Kontrolle und Einordnung der jeweiligen Standpunkte und andererseits zu weiteren Argumenten, die für die Durchsetzung der eigenen Interessen verwendet werden können. Häufig profitiert der Mandant auch von den Erfahrungen des Anwalts, die dieser in anderen, vergleichbaren Fällen und Verhandlungen gemacht hat.
Daher kennt er beispielsweise in der Praxis übliche Regelungen, Zahlen, z.B. Schadensersatzhöhen oder Lizenzbeträge. Die Einschaltung des Rechtsanwalts spart eigene Ressourcen.
Er kann im Zweifel schneller und gezielter einschlägige Urteile recherchieren, zusammenstellen und auf dieser Grundlage fundierte Einschätzungen ermöglichen. Natürlich kostet ein Rechtsanwalt Geld.
Anderseits hilft er einerseits Interessen durchzusetzen, die regelmäßig gleichfalls geldwert sind. Vor allem führt die Einschaltung des Anwalts neben der Aufwandsbeschränkung eigener Ressourcen, die andernfalls einzusetzen wären und gleichfalls ihren Preis haben, häufig die Zahlung überhöhter Forderungen oder vermag diese gänzlich abzuwehren. Mitunter geht es auch nur noch um “Schadensbegrenzung”.

Und schließlich – der Rechtsanwalt haftet für die Beratung, die er erteilt und hat dafür eine Vermögensschadensersatzversicherung, die nötigenfalls eintritt und finanziellen Ausgleich schafft. Vor den Landes­- und Oberlandesgerichten sowie in Familienstreitsachen vor dem Amtsgericht besteht Anwaltszwang. Allerdings ist es in jedem Gerichtsverfahren zu empfehlen, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, der mit den Formalien vertraut ist und die Abläufe kennt. In zeitlicher Hinsicht kann aus der Erfahrung gesagt werden: Der Anwalt sollte so früh wie möglich eingeschaltet werden, da die zentralen Weichenstellungen zumeist am Anfang einer Auseinandersetzung oder einer Verhandlung festgelegt werden.

Thesenartig lässt sich beispielsweise sagen, dass es sinnvoll und ratsam ist etwa vor dem Abschluss von Verträgen, die einen Wert von 5.000 EUR oder mehr haben, einen Anwalt einzuschalten. Dieser sollte frühzeitig, vor oder während der Vertragsverhandlungen, in die Überlegungen und Verhandlungen einbezogen werden. Er kann mithelfen, die wesentlichen rechtlichen Risiken, die Angemessenheit von Leistung und Vergütung festzustellen und zu bewerten. Zusätzlich kann er mithelfen, die für die Verhandlung maßgeblichen Gesichtspunkte und Argumente zu identifizieren. Dies führt nicht selten, aber natürlich auch nicht immer, dazu, Werte zu schützen bzw. Gelder einzusparen, die das einzusetzende Anwaltshonorar spürbar übersteigen.

Da der Mandant mit dem Anwalt Inhalt und Umfang der Beratung frei vereinbaren kann, sollte diese Frage – etwa auch im Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Relation hin – von Anfang an besprochen und abgestimmt werden. Wichtig ist bei all diesen Fragen – stimmen Sie sich mit Ihrem Anwalt ab, sprechen Sie ihn auf das, was er konkret leisten soll sowie die zu erwartenden Kosten an. Bezahlen Sie keine Oberklassen-Limousine, wenn Ihnen die Kleinwagen-Lösung vollauf genügt.


Wann muss ich einen Rechtsanwalt bezahlen?

Die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich immer vergütungspflichtig.
Ausnahmen sind ausdrücklich im Gesetz geregelt.
Die Grundregel bringt § 49b Abs. 1 BRAO wie folgt auf den Punkt:
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

Wenn Sie also erreichen wollen, dass die Informationen, die Sie erhalten wollen – etwa gerade über die zu erwartenden Kosten eines Auftrags – noch nicht vergütungspflichtig sein sollen, müssen Sie dies von vornherein klarstellen und sollten Ihre Anfrage auch genau so formulieren.

Missverständnisse über diese Fragen führen nicht selten auf beiden Seiten zu unnötigem Aufwand oder gar Ärger. Zeitlich beurteilt, entsteht der Vergütungsanspruch mit Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen. Der einfache Rat führt sofort zu einem fälligen Anspruch und kann etwa nach der beispielsweise mündlichen Erteilung des Rates abgerechnet werden (§ 8 RVG i.V.m. § 34 RVG). Für umfangreichere ‘Tätigkeiten, etwa einer schriftlichen Ausarbeitung oder gar gutachterlichen Stellungnahme, kann der Rechtsanwalt nach § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss verlangen. Es besteht keine Vorleistungspflicht des Rechtsanwalts.

Schließlich soll auch die Möglichkeit der Vereinbarung des Honorars, etwa in Form einer Pauschalzahlung oder zeitabhängig, etwa als Stundenhonorar, hingewiesen werden. Der Gesetzgeber hat hierfür mit § 3a RVG die Textform verbindlich vorgeschrieben, um so den Parteien Rechtssicherheit über die Honorarfestlegung zu geben. Diese Regelung muss auch als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden und sie darf nicht mit anderen Vereinbarungen, etwa auch nicht der Vollmacht, verbunden sein


Kann ich Beratungs-und Prozesskostenhilfe beantragen?

Prozesskostenhilfe kann jeder beantragen, ganz gleich ob natürliche Person oder juristische Person (z.B. GmbHs, BGB-Gesellschaften, Vereine). Auch die Staatsangehörigkeit ist zunächst ohne Bedeutung, Ausländer oder Staatenlose können für Verfahren vor deutschen Gerichten bei Bedürftigkeit immer Prozesskostenhilfe erhalten. Lediglich für grenzüberschreitende Verfahren innerhalb der Europäischen Union gelten für sie Sondervorschriften (§§ 1076-1978 ZPO), abhängig davon ob es sich um Anträge aus dem Ausland für Verfahren in Deutschland oder um Anträge aus Deutschland für Verfahren in anderen EU-Staaten handelt.

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