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Für Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern ist es oft schwer, bei der Suche nach einem kompetenten Rechtsanwalt, die richtige Wahl zu treffen. Die Frage, ob man zu dem Anwalt um die Ecke (die eigene Hauskanzlei, die einen auch schon bei der Familienstreitigkeit oder dem Nachbarstreit vertritt) geht, oder zu einer Kanzlei, die auf das Medizinrecht spezialisiert ist, ist in Zeiten zunehmenden Spezialisierungen nicht nur in der Rechtswissenschaft noch leicht beantwortet. Mittlerweile sucht die überwiegende Anzahl an Mandanten ihre Kanzlei nach dem jeweiligen Fachgebiet der Kanzlei aus. Dies kann auch nur dringend empfohlen werden. Der Weg zum einem auf das Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt sollte mittlerweile deutlich näher liegen, als der vielleicht schon im Nachbarhaus ansässige Familienrechtsanwalt. Mittlerweile gibt es in fast jeder Stadt Anwälte, die auf das Medizinrecht spezialisiert sind. 

Doch welcher Medizinrechtsanwalt ist besonders gut? Woran erkenne ich eine gute Anwaltskanzlei für meinen Arzthaftungsfall? Und vor allem auch, woran erkenne ich eine schlechte Kanzlei?

Es gibt keine mathematische Formel, um diese Fragen zu beantworten. Doch es gibt einige Indizien, auf die Sie achten sollten:

 

I. Legen Sie Wert auf persönlichen Kontakt und gute Erreichbarkeit

1. Ortsnähe des Kanzleisitzes

Gerade im Arzthaftungsrecht und im Personenschadensrecht ist der persönliche Kontakt zu dem eigenen Rechtsanwalt von entscheidender Wichtigkeit. Denn Sie wollen mit Ihrem Rechtsanwalt detailliert den Schadensfall besprechen. Mitunter kommt es auf wichtige Einzelheiten an, die erst in einem persönlichen Gespräch von dem Rechtsanwalt erkannt werden können und bei Ihnen erfragt werden können.

Es gibt Menschen, die ihren Rechtsanwalt nach eigener Sympathie auswählen. Auch dies ist ein Moment, der bei der Online-Auswahl des eigenen Rechtsanwalts eine Rolle spielen kann. Nehmen Sie sich die Zeit und lernen Sie Ihren Rechtsanwalt persönlich kennen. Bestehen Sie gerade im Arzthaftungsrecht auf ein persönliches Treffen mit Ihrem Rechtsanwalt.

Es stellt sich häufig als ein Trugschluss heraus, seine Kanzlei einzig nach der Internetpräsenz auszuwählen und zu glauben, dass es eine rechtliche zuverlässige Bearbeitung des eigenen Mandates online einfacher gäbe, als im persönlichen Kontakt mit dem Anwalt.

Der Glaube, dass es im Internet wie bei einem Gemischtgemüsehändler alles mindestens so gut und günstig gebe, wie frisch auf dem lokalen Wochenmarkt, ist nicht selten ein Trugschluss. Rechtsanwalt Tobias Kiwitt (Medi:res – Kanzlei für Medizinrecht, Medienrecht und Mediation) rät deshalb ausdrücklich, auf die Erreichbarkeit des eigenen Rechtsanwalts vor Ort zu achten und ihn mindestens einmal vor Mandatsbeginn auch zu treffen und persönlich in seiner Sprechstunde kennenzulernen. Nicht zuletzt ist eine persönliche Sympathie für Ihren Rechtsanwalt wichtig, mit dem Sie ab sofort über einen in der Regel mehrere Jahre langen Zusammenarbeit in Ihrem Fall zu tun haben werden (Rechtsanwalt Tobias Kiwitt, Kanzlei für Medizinrecht, Medienrecht und Mediation vertritt etwa schon seit neun Jahren eine Mandantin in einem schwerwiegenden Geburtsschadenfall und ein Ende des Verfahrens, das derzeit weiterhin vor den Gerichten anhängig ist, ist noch immer nicht abzusehen. Sie müssen damit rechnen, dass auch Ihr Arzthaftungsfall nicht innerhalb weniger Wochen oder Monate für Sie geklärt ist, sondern es sich um einen über mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit handelt. Bei dem ist es nur umso ärgerlicher, wenn Sie sich auf das Internet und die Internetpräsenz einer Kanzlei verlassen haben, statt den Rechtsanwalt selbst kennenzulernen und einstufen zu können.

Die Auswahl eines Rechtsanwalts alleine nach den Algorithmen von Internet-Suchmaschinen, kann vielleicht noch bei kleinen Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um kleine Geldsummen möglich sein, aber mit Sicherheit nicht im Arzthaftungsrecht sinnvoll sein, wo es Ihnen um wahrlich bedeutende Anliegen geht.

2. Scheinkanzleien und Scheinzweigstellen

Es ist eine oft unterschätzte Erkenntnis, dass nicht alles Gold ist, was glänzt. Und oft müssen sich diejenigen Kanzleien, die ansonsten Schwierigkeiten bei der Mund-zu-Mund-Empfehlung durch die eigenen Mandanten haben, besonders intensiver Werbeaufwendungen im Internet unterziehen, die sich in der Schaltung von Google-Adwords genauso widerspiegeln, wie in der eigenen Lobpreisung ihrer Kanzlei.

In manchen Rechtsgebieten, darunter auch im Arzthaftungsrecht, ist diese Tendenz mitunter stark zu beobachten.

Das Kammergericht Berlin hatte jüngst (Urteil vom 24.08.2018 – 5 U 134/17) über eine Kanzlei zu entscheiden, die vorgab, angeblich an über 30 Kanzleistandorten vertreten zu sein. Tatsächlich besteht die Kanzlei nur aus einem Kanzleiinhaber und drei bis vier freien anwaltlichen Mitarbeitern. Es zeugt schon von Lebensferne, zu behaupten, in über 30 Städten bundesweit angeblich Büros mit Mitarbeitern zu beschäftigen und örtlich als Rechtsanwalt präsent zu sein. Tatsächlich unterhalten manche Rechtsanwälte reine Postweiterleitungsadressen, die sie über Bürooffice-Center (etwa REGUS Office Management GmbH) anmieten. Dort eingehende Post wird ihnen in ihr wirkliches Büro nachgeschickt. Persönlich präsent sind diese Anwälte in den rein virtuellen „Büros“ nicht.

Fake-Büros bergen ferner das Risiko in sich von Fristenversäumnissen. Eine seriöse Rechtsanwaltskanzlei hat es nicht nötig, sich nach außen als eine Kanzlei zu bewerben, die mehrere Zweigstellen hat, in denen tatsächlich jedoch kein Rechtsanwalt zugegen ist.

Das Kammergericht Berlin stellte darauf unmissverständlich fest: 

„Die Auswahl eines Rechtsanwalts ist für den angesprochenen Verkehr regelmäßig von besonderer Bedeutung, da der Erfolg der eigenen Rechtsangelegenheit häufig auch von den fachlichen Qualitäten des Rechtsanwalts abhängt. In einem speziellen Rechtsgebiet wie dem Medizinrecht gilt dies in erhöhtem Maß. Hinzu kommt, dass Patienten, die einen Arzt oder andere Personen nach einem Behandlungsfehler in Anspruch nehmen wollen, häufig aufgrund erlittener Erfahrungen, Schmerzen und körperlicher Beeinträchtigungen in weitaus stärkerem Maß persönlich betroffen sind, als dies in vielen zivilrechtlichen Angelegenheiten der Fall ist, und aus diesem Grunde einen besonders vertrauenswürdigen Rechtsanwalt suchen.“ (Unterstreichung durch Verfasser).

Und weiter heißt es in dem Urteil des Kammergerichts Berlin, dass der Rechtssuchende an jedem dieser Orte eine organisatorisch selbstständige Betriebseinheit erwarten kann, „die von mindestens einem Rechtsanwalt dergestalt geführt wird, dass – jedenfalls von außen betrachtet – dieser Ort der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ist und der Rechtsanwalt dort zu angemessenen Zeiten präsent ist.“

Das Kammergericht Berlin stellt klar:

„Im gegenwärtigen allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort „Kanzlei“ vornehmlich zur Beschreibung der räumlichen Einheit gebraucht, von der aus ein Rechtsanwalt seinen Beruf ausübt (vgl. z. B. § 27 Abs. 1 BRAO), der den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet, wo man ihn also während der üblichen Bürokernzeiten grundsätzlich antreffen kann, wenn er nicht berufs- oder erholungsbedingt ortsabwesend ist.“

Wenn eine Kanzlei nach außen also Kanzleistandorte behauptet, bei denen es sich in Wirklichkeit nur um Fake-Büros handelt, so ist dies nicht nur wettbewerbswidrig gegenüber anderen Rechtsanwälten und berufsrechtswidrig, sondern auch Sie als Patient werden in die Irre geführt. Mandanten leben mit der Vorstellung, ihren Rechtsanwalt direkt in ihrer Stadt zu haben. Erst wenn der Rechtsanwalt mandatiert ist, also schon Gebühren angefallen sind, stellt sich heraus, dass er überhaupt nicht vor Ort ist. Die persönliche Erreichbarkeit und das persönliche Gespräch mit dem Rechtsanwalt ist also nicht oder nur erschwert möglich. Gerade im Arzthaftungsrecht ist es jedoch besonders wichtig, einen vertrauenswürdigen Rechtsanwalt zu haben, wie das Kammergericht Berlin richtig ausführt.

Rechtsanwälte, die meinen, sich einen Standortvorteil gegenüber anderen Rechtsanwaltskollegen zu verschaffen, in dem sie sich Briefkästen in Büro-Office-Centern anmieten, verhalten sich höchstgradig unkollegial gegenüber anderen Rechtsanwaltskollegen. Stellen wir uns vor, jeder Rechtsanwalt würde künftig in jeder größeren Stadt Briefkästen aufstellen: Das System der persönlichen Rechtsberatung würde ad absurdum geführt. Medizingeschädigten Patienten wird der Weg zu ihrem eigenen Rechtsanwalt erschwert.

In der Regel gilt: Seriös arbeitende Kanzleien haben es nicht nötig, eine Größe vorzugaukeln, die sie tatsächlich nicht haben. Kanzleien, die auf die Maximierungen von Mandatsaufkommen aus sind, indem sie eine örtliche Präsenz an z. B. 30 Orten versprechen, haben es meist eher nötig, überhaupt an Mandate zu kommen. Ein solches Verhalten spricht nicht gerade für Qualität und Mandantenfreundlichkeit, sondern für die Maximierung eigener finanzieller Absichten – auf dem Rücken von medizingeschädigten Patientinnen und Patienten.

3. Kostenfreie Beratungshotlines

Wenn Ihr Rechtsanwalt eine kostenlose Beratungs-Hotline, etwa mit Vorwahlen wie 0700- oder 0800, anbietet, sollten Sie stutzig werden. Ebenso ist die plakativ werbende Hervorhebung, dass es sich um ein kostenloses Erstgespräch handelt, eher unseriös. 

Mittlerweile ist es erlaubt, dass Rechtsanwälte das Erstgespräch kostenfrei anbieten dürfen und von dieser Möglichkeit nehmen Rechtsanwälte mittlerweile, vor allem im Arzthaftungsrecht, überwiegend Gebrauch. Plakativ groß diese Dienstleistung zu bewerben, zeugt eher davon, dass eine Kanzlei es nötig hat, auf sich aufmerksam zu machen. Das gleiche gilt für Beratungshotlines, welche über Sammelnummern wie 0700 oder 0800 geschaltet werden. In Zeiten, in denen die meisten Menschen Flatrates haben und ein Telefonat deshalb ohnehin nicht mehr minutengenau mit dem Telefonnetzanbieter abgerechnet wird, deuten solche ortunabhängigen Sammelrufnummern eher darauf hin, auf Mandantenfang gehen zu wollen. Mitunter stecken auch rein praktische Gründe dahinter: Eine Kanzlei behauptet nach außen viele Kanzleistandorte (Fake-Büros) und möchte aber verbergen, dass es für diese angeblichen Büros keine ortsüblichen Rufnummern gibt. Es ist in diesen Fällen leichter, bei der Bundesnetzagentur eine ortsungebundene 0700- oder 0800-Rufnummer zu beantragen und schalten zu lassen, als an allen vermeintlichen Kanzleistandorten das Problem eines separaten Festnetzanschlusses zu haben.

Soweit es um die erste Anfrage zu grundsätzlichen Informationen ein etwaiges Mandatsverhältnis geht, ist ein Gespräch in der Regel selbstverständlich bei jedem seriösen Rechtsanwalt kostenlos. Damit muss also nicht plakativ geworben zu werden. Und das ist auch gut so, dass dies kostenlos ist. Denn für Rechtsanwalt Tobias Kiwitt, Kanzlei Medi:res – Kanzlei für Medizinrecht, Medienrecht und Mediation, hat eine Erstberatung auch eine Filterfunktion, denn eine kompetente Rechtsberatung kann kaum kostenlos erfolgen, schon gar nicht im Arzthaftungsrecht, bei dem es um komplexe medizinische Zusammenhänge geht. Gute Arbeit benötigt Zeit. Es gibt aber immer wieder Kollegen, die durch vermeintliche Billigangebote bzw. kostenlose inhaltliche Beratungen locken. In der Regel sind dies Indizien dafür, dass ein Rechtsanwalt es nötig hat, seine Arbeit kostenlos anzubieten – zum Beispiel, weil es ihm an Fachkompetenz fehlt. 

Gute Schriftsätze und juristische Lösungen, auf die andere Rechtsanwälte mangels Kreativität bzw. Fachkompetenz nicht kommen, möchte ein guter und seriöse Rechtsanwalt angemessen vergütet haben. Qualität hat auch ihren Preis. Kollegen, die dies zum Beginn eines Mandates verschweigen wollen, handeln nicht seriös.

II. Patientenanwalt

 Viele Mandanten suchen sich Ihre anwaltliche Vertretung auch danach aus, ob sich der Medizinrechts-Anwalt auf die Patientenseite spezialisiert hat. Dies ist nicht zwingend, da auch der Umgang des Rechtsanwalts mit Ärzten und die Kenntnis der Lage von Ärzten in einem Arzthaftungsprozess sich ein Patient gleichsam auch zunutze machen kann. Doch werden Sie im Zweifel bei einem Patientenanwalt das bessere Verständnis und Einfühlungsvermögen für Ihre Belange und die notwendige Motivation und Durchsetzungskraft für die Rechte von Ihnen, dem Patienten, erwarten können. Ein passionierter Patientenanwalt streitet für Sie erwartungsgemäß entschiedener und konsequenter, als dies ein Rechtsanwalt tun könnte, der auch Ärzte vertritt. Zudem besteht immer das Problem möglicher Interessenkonflikte, die sich dann auftun können, wenn ein Rechtsanwalt auch Ärzte vertritt. Auch wenn er nicht seinen eigenen Arztmandanten in einem anderen Verfahren für einen Patienten verklagen darf (Interessenkollision), so stellt sich nicht selten das Problem, dass er jedenfalls einen mit einem anderen Mandanten befreundeten Arzt aus einem anderen Verfahren kennen kann, dem er nicht allzu heftig „auf die Füße“ treten möchte. 

Deshalb rät es sich als Patient, mit passionierten Patientenanwälten in den Kontakt zu treten. Fragen Sie konkret nach, ob die Kanzlei auch Ärzte vertritt.

III. Internetbewertungen sind nur bedingt aussagekräftig

Internetbewertungen geben nur einen sehr flüchtigen und wenig aussagekräftigen Eindruck von einer Kanzlei. Manche Kanzleien haben sich bewusst dagegen entschieden, sich im Internet bewerten zu lassen. Sie konzentrieren sich lieber auf eine seriöse und gute Arbeit für die Mandanten, denn auf einen großen und schillernden Werbeauftritt im Internet. So gibt es mittlerweile sogar Anwälte, die ihr Berufsleben damit zubringen, über ständige Werbepräsenz im Internet und mehreren YouTube-Filmen in der Woche (nahezu) nichts anderes mehr zu tun, als sich selbst zu vermarkten. Die inhaltliche Arbeit wird auf Rechtsreferendare, studentische Mitarbeiter oder anwaltliche Mitarbeiter (nicht selten Berufsanfänger) in der eigenen Kanzlei abgegeben. Diese Anwälte finden auch die Zeit dafür, ihr eigenes anwaltliches Leben der Netzgemeinde in Vlogs preiszugeben.

Oft sind diejenigen Kanzleien, die nicht so viel Zeit in die Mandantenakquise und der Werbepräsenz im Internet zeigen, die am Fall am konsequentesten arbeitenden und von besonderer Expertise zeugenden Kanzleien.

Mittlerweile werden für gute Internetbewertungen zum Teil hohe Geldbeträge gezahlt. Einige Marktbewerber liefern sich geradezu einen Wettkampf darin, möglichst viele gute Bewertungen oder Erfolgsmeldungen in den verschiedensten Internetportalen preiszugeben und einzukaufen. Hinzu kommt, dass die Bewertungen auf Portalen selbst von „anwalt.de“, von Rechtsanwälten in maßgeblicher Weise gesteuert werden können. Mandanten werden gezielt im Vorfeld mit Bewertungskarten mit Zugangsdaten angeschrieben und um Bewertungen gebeten. Es versteht sich von selbst, dass ein Rechtsanwalt nur diejenigen Mandanten um eine Bewertung bittet, von denen er von einer positiven Bewertung ausgeht. Gerne werden auch die Mandanten befragt, die noch beraten werden. Kein Mandant möchte während der eigenen laufenden Rechtsstreitigkeit den eigenen Rechtsanwalt verärgern.

Besondere kritische Aufmerksamkeit verdienen ferner die Bewertungen, die sich Rechtsanwaltskanzleien selbst geben. Es ist wettbewerbswidrig, sich selbst zu bewerten. Doch viele Rechtsanwaltskanzleien halten sich daran nicht und bewerten sich schamlos selbst, mitunter auch durch die eigenen Sekretärinnen oder Angehörigen. Das Bewertungssystem lädt zu Fake-Bewertungen ein.

Dagegen lassen sich negative Bewertungen häufig mit dem Einwand wieder entfernen, dass der Mandant überhaupt nicht Mandant gewesen sei oder es sich um eine reine Rachebewertung gehandelt habe.

Internetbewertungen sind deshalb wenig aussagekräftig und als Medizingeschädigter sollten Sie ihren kritischen Verstand nicht bei dem Einschalten des Internet Explorers ausschalten.

Ein Indiz für die Echtheit von Bewertungen ist hingegen das System „EKOMI“. „EKOMI“ ist ein von Google zertifiziertes Unternehmen, das für die Echtheit von Bewertungen einsteht.

IV. Lassen Sie sich umfassend über Ihre finanziellen Risiken im Erstgespräch aufklären

Mittlerweile bieten viele Kanzleien kostenfreie Erstgespräche an. Das anwaltliche Standesrecht erlaubt dies mittlerweile. Lassen Sie sich in diesem Erstgespräch genau erklären, welche Kostenrisiken auf Sie zu kommen. Achten Sie darauf, dass nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, also Stundenhonorare oder mehrfache Gebührensätze eine nette Zuverdienstmöglichkeit für die Kanzlei für die ein und dieselbe Arbeit darstellen, jedoch finanziell zu Ihren Lasten gehen.

Doch selbst, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und nach RVG abgerechnet wird, gibt es mittlerweile Kanzleien, die sehr erfindungsreich geworden sind. Es gibt mittlerweile Kanzleien, die sich für die förmliche Einholung des Deckungsschutzes bei der Rechtsschutzversicherung des Mandanten von diesem teuer bezahlen lassen. Sie betrachten die Schadensmeldung bei der Rechtsschutzversicherung und Einholung der Deckungszusage als eine gebührenrechtlich „eigene Angelegenheit“, die ihrerseits neue Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG begründen. Sie schicken an ihre Mandanten also für ein kurzes förmliches Anschreiben an dessen Rechtsschutzversicherung Kostenrechnungen von mehreren hundert Euro oder gar über tausend Euro. Oft klären sie darüber nicht auf oder haben in ihren Mandatsbedingungen versteckte Klauseln, die der Mandant zu unterzeichnen hat. Ein solches Verhalten grenzt an Bauernfängerei. Gerade von einem Rechtsanwalt, dem gegenüber ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werden soll und dem die Förderung der Rechtspflege abverlangt werden kann, darf ein solches Verhalten nicht akzeptiert werden.

Rechtsanwalt Tobias Kiwitt (Medi:res – Kanzlei für Medizinrecht, Medienrecht und Mediation) klärt Sie ausnahmslos über Ihre Kostenrisiken auf. Versteckte Kosten, mit denen Sie nicht rechnen konnten, sind tabu.

Tipp: Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt konkret, ob die Einholung des Deckungsschutzes bei Ihrer Rechtsschutzversicherung kostenfrei – wie es normalerweise anwaltsüblich ist – ist. Achten Sie genau darauf, was Sie unterschreiben. Unterschreiben Sie niemals Mandatsbedingungen, in denen es heißt: „Werden die Rechtsanwälte mit der Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, so handelt es sich hierbei um eine gesonderte Angelegenheit, für die gesonderte Gebührenansprüche entstehen. Diese Gebühren werden von der Rechtsschutzversicherung nicht getragen.“

V. Veröffentlichungen

Ein wichtiges Indiz für die Kompetenz einer Rechtsanwaltkanzlei ist eine qualitativ hochwertige Publikationsliste. Achten Sie darauf, ob in renommierten juristischen Fachverlagen umfangreich publiziert worden ist, oder aber eventuell nur in Selbstverlagen oder im Rahmen des Selfpublishings. Es soll sogar Kanzleien geben, die im Arzthaftungsrecht großspurig mit Prozesserfolgen auf ihrer Website werben, und diese „Prozesserfolge“ im Wege des Selfpublishings sodann sogar noch einmal als Buchform nach dem Motto „Aktuelle arzthaftungsrechtliche Entscheidungen“ auf dem Markt werfen, um ein Renommee vorzugaukeln.

Achten Sie darauf, ob die Veröffentlichungen von verschiedenen Fachleuten, z. B. Universitätsprofessoren, geprüft oder besprochen worden sind.

Bei Publikationen kommt es zum einen auf die Verlage und zum anderen auf Umfang und Qualität der einzelnen Publikation an. 

Haben Rechtsanwälte mehrere umfangreiche Bücher und lange Aufsätze in Fachverlagen veröffentlicht, ist dies etwas anderes, als die Veröffentlichung kurzer Werke bei wissenschaftlich wenig renommierten Verlagen oder gar Eigen“verlagen“. Rechtsanwalt Tobias Kiwitt (Kanzlei Medi:res – Kanzlei für Medizinrecht, Medienrecht und Mediation) hat zum Beispiel an Fachliteratur mit insgesamt knapp 1000 Seiten in mehreren renommierten Verlagen (vom Asgard Verlag, einem auf Medizinthemen spezialisierten Fachverlag, bis hin zu Werken im Axel Springer Verlag und kleineren Fachverlagen) publiziert bzw. mitgewirkt.

Ähnlich verhält es sich bei Dozententätigkeiten. Die Bezeichnungen Dozent ist nicht geschützt. Achten Sie auch hier darauf, welche Dozententätigkeiten vorliegen und welche Aussagekraft diese haben.

 

VI. Die fachliche Qualifikation des Rechtsanwalts

1. Fachanwaltschaften

 Ein weiteres Kriterium für die Qualifikation einer Rechtsanwaltskanzlei ist, über welche Fachanwaltschaften sie verfügt. Mandanten im Arzthaftungsrecht sollten sich an im Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwälte wenden. Es gibt allerdings auch zahlreiche Patientenanwälte, die bewusst auf einen Fachanwaltstitel verzichten. Der Fachanwaltstitel allein gibt noch keine Garantie dafür, einen wirklich guten Rechtsanwalt gefunden zu haben. Die Durchfallquoten in Fachanwaltslehrgängen ist äußerst gering und geht gegen Null. Mit dem notwendigen Geld für einen Fachanwaltslehrgang (2.000 – 3.000 Euro) und dem Einsatz von ein paar Wochenendseminaren mitsamt Klausuren, wird der theoretische Teil des Erwerbs des Fachanwalts abgedeckt. Daneben bedarf es der Vorlage einer Liste einer ausreichenden Anzahl von praktischen Fällen (60 Fälle im Medizinrecht), die in den letzten drei Jahren haben betreut werden müssen. Dabei reicht oft die Wahrnehmung nur von Gerichtsterminen bereits aus.

Achten Sie deshalb nicht nur auf den Fachanwaltstitel, sondern auch darauf, wie profund und erfahren der jeweilige Rechtsanwalt tätig ist und ob er sich als ein ausgewiesener Patientenanwalt versteht. Dennoch zeugt ein Fachanwaltstitel davon, dass ein Rechtsanwalt sich jährlich auch mit 15 Fortbildungsstunden fortbildet, was zum Erhalt des Fachanwaltstitels notwendig ist. Insoweit kann erwartet werden, dass er sich in seinem Rechtsgebiet weiter informiert hält. Eine Sicherheit, an einen guten Rechtsanwalt zu gelangen, gibt der Fachanwaltstitel zwar noch nicht, aber er ist mit Sicherheit auch nicht hinderlich bei der Suche nach einem qualifizierten Rechtsanwalt.

2. Akademische Grade

Jeder Rechtsanwalt hat zwei juristische Staatsexamen bestehen müssen, um seinen Beruf ausüben zu können. Das Zweite Juristische Staatsexamen, das sich einem über 2-jährigen juristischen Vorbereitungsdienst (sog. Referendariat) anschließt, befähigt zum Richteramt. In Deutschland wird der Volljurist ausgebildet. Es herrscht beim Gesetzgeber noch die Vorstellung vor, dass sich ein Jurist in allen Rechtsgebieten auskennt oder jedenfalls innerhalb kurzer Einarbeitung sich in jedem Rechtsgebiet vollständig auskennt. Dass dies in einer Welt von heute, die immer mehr auf Spezialisierung aus ist, nicht möglich ist, erschließt sich von selbst. Wer einen Knochenbruch hat, geht auch zum Orthopäden statt zum Augenarzt oder nur zum Hausarzt. Und so ist ein guter Medizinrechtler noch lange kein guter Baurechtler oder Familienrechtler, wohingegen ein guter Familienrechtler oder Baurechtler noch lange kein guter Medizinrechtler ist.

a) Doktor der Rechtswissenschaften

Ein Doktortitel kann davon zeugen, dass eine besondere Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten vorliegt. Eine Promotion hat zum Ziel, die Ergebnisse eigener Forschungen niederzulegen. Dies kann, muss aber nicht zwingend für Ihren Fall notwendig sein. Achten Sie, wenn Sie auf einen Doktortitel überhaupt Wert legen, darauf, dass der Rechtsanwalt auch im Medizinrecht vor einer deutschen Hochschule promoviert hat. Achten Sie darauf, dass es sich um einen richtigen Dr. iur.-Titel handelt. So gibt es Rechtsanwälte, die sich etwa in Osteuropa JU-Dr.-Titel erwerben. Diese stehen jedoch nur auf der Zweiten Stufe des Bologna-Prozesses, sind also mit dem allgemeinen Studienabschluss eines jeden Rechtsanwalts in Deutschland vergleichbar. Ebenso gibt es die Möglichkeit, an osteuropäischen Hochschulen einen PhD-Titel zu erwerben. dieser ermächtigt zwar, in Deutschland den einmal erworbenen JU-Dr.-Titel ab sofort auch als Dr.-Titel führen zu können. Mitunter fließt für einen solchen Titel jedoch auch Geld, bzw. Rechtsanwälte verschweigen, dass es sich nicht um einen Dr. iur.-Titel handelt. Achten Sie darauf, dass der Dr.-Titel als Dr. iur.-Titel in Deutschland erworben ist und es sich um eine medizinrechtliche Promotion handelt. Besorgen Sie sich ggf. die Promotionsschrift, die normalerweise in gedruckter Form veröffentlicht worden sein muss, um einen Doktorgrad zu verleihen.

b) Diplom-Jurist

Der Titel des Diplom-Juristen besagt wenig. Jeder Jurist, der das Erste Juristische Staatsexamen abgeschlossen hat (d.h. auch jeder Rechtsanwalt) kann die Berechtigung zum Führen des Titels Diplom-Jurist bei seiner Universität kurz schriftlich beantragen. Einer zusätzlichen Prüfung oder Qualifikation, als die der Ersten Juristischen Staatsprüfung, bedarf es dafür nicht.

c) Mastertitel (LL.M.)

Ein Mastertitel (LL.M.) ist zwar ein akademischer Grad, jedoch ist er im juristischen Bereich nur begrenzt aussagekräftig. Denn die Anforderungen für die Zulassung zu einer Masterarbeit sind nicht sehr hoch. Im Arzthaftungsrecht hilft Ihnen ein LL.M. wenig weiter. Es handelt sich um einen internationalen Titel, der vor allem die Fähigkeit, sich international – auf Englisch – wissenschaftlich ausdrücken zu können und international arbeiten zu können, widerspiegeln soll. Ihr Fall bewegt sich aber nicht im internationalen Kontext, sondern gewöhnlich im rein deutschen Haftungsrecht. Zudem sind Mastertitel heute mittlerweile auch deutschsprachig an deutschen Universitäten zu erwerben. Sie kosten gewöhnlich etwa 10.000 Euro. Der internationale Kontext geht dadurch verloren, wozu dieser Titel eigentlich geschaffen worden ist.

Für Ihren Arzthaftungsfall lassen sich nur wenige Rückschlüsse auf den Rechtsanwalt, der einen LL.M. hat, ziehen.

d) Professur

Noch weniger aussagekräftig als ein Doktortitel ist ein Professorentitel.

Anders als der Doktortitel ist der Professorentitel in Deutschland nicht Bestandteil des Namens. Letztlich ist er nur eine Amtsbezeichnung. Vor allem bei Gastprofessuren, aber auch bei den meisten Fällen der übrigen Professorentitel liegt dem Titel keine wissenschaftliche Arbeit zugrunde. Mittlerweile gibt es sogar Professoren, die noch nicht einmal eine Doktorarbeit geschrieben haben.

Besondere Vorsicht ist angesagt, wenn Professorentitel von deutschen Rechtsanwälten im Ausland erworben werden. Wenn ein Rechtsanwalt etwa einen in der Ukraine erworbenen Professorentitel etwa führt, obwohl er selbst keine eigenen Wurzeln zur Ukraine aufweist und noch nicht einmal die Landessprache spricht, und damit wirbt, dort als Gastprofessor tätig zu sein, so ist diese Aussage mit Vorsicht zu genießen. Schon die örtliche Entfernung von Deutschland aus ist, wenn der Rechtsanwalt wiederum seinerseits seinen alleinigen Kanzleisitz in Deutschland hat, ein Indiz dafür, dass es hier mehr um die eigene Bewerbung und Anpreisung eines angeblichen Renommees handeln könnte.

Aussagekräftig ist eine Professur nur, wenn es sich um eine Universitätsprofessur mit einer Habilitationsschrift handelt. Habilitierte Professoren haben sich im hohen Maße wissenschaftlich ausgezeichnet. Eine Professur kann auch durch sonstige öffentliche Hochschulen oder Akademien vergeben werden. In diesem Falle handelt es sich um verbeamtete Personen, die regelmäßig nicht habilitiert sind. Sie haben zumindest ein ordentliches Staatsexamen abgelegt. Universitätsprofessoren und verbeamte Professoren dürfen in Deutschland jedoch nicht als Rechtsanwalt tätig sein, so dass Ihnen ein Professorentitel bei einem Rechtsanwalt stets mit gewisser Skepsis begegnen sollte.

Kaum aussagekräftig sind auch Honorarprofessuren. Sie werden häufig auf merkwürdig anmutende Wege verliehen, z. B. an finanzielle Förderer von privaten Hochschulen. Noch kritischer sollten Sie sein, wenn diese Professorentitel im Ausland erworben worden sind, etwa an einer osteuropäischen Universität und ein Rechtsanwalt sich damit im Besonderen schmückt, wenngleich er zu dem konkreten Land ansonsten überhaupt keinen Bezug hat bzw. sein Studium ganz normal in der Bundesrepublik Deutschland absolviert hat. Gewöhnlich haben solche Rechtsanwälte ein eher unterdurchschnittliches Staatsexamen gemacht und suchen einen Weg, im Ausland sich eine gewisse Reputation zu erkaufen, die einzig dazu da ist das eigene Ego zu streicheln und potentielle Mandanten mit dem Schein einer angeblichen wissenschaftlichen Reputation anzulocken. Wie seriös so etwas ist, braucht hier nicht näher vertieft zu werden.

Tipp: Fragen Sie den Rechtsanwalt, woher er seinen Professorentitel hat und um welche Art einer Professur es sich handelt. Bei Rechtsanwälten ist ein Professorentitel in der Regel nicht aussagekräftig.

d) Zertifikate und Mitgliedschaften

Manche Rechtsanwälte sind sehr erfindungsreich und werben mit angeblichen Zertifikaten oder Mitgliedschaften. Dies kann mitunter soweit führen, was schon an kriminelle Energie grenzt, dass ein Rechtsanwalt dazu eigens Vereine gründete oder Arbeitsgemeinschaften behauptet, die er in Wirklichkeit überhaupt nicht hat bzw. die Eigenvereine seiner Person sind. Sich sodann als "Bundesvorsitzender" eines angeblichen Rechtsanwalts-Patienten-Vereins oder einer angeblichen "Arbeitsgemeinschaft" zu bezeichnen, die es tatsächlich nur auf dem Papier gibt, ist klar wettbewerbswidrig.

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 24.08.2018 – 5 U 134/17) hatte über einen solchen Fall zu entscheiden. Es ging dort um einen Patientenanwalt, der so erfindungsreich war und nach außen mit Google-AdWords-Anzeigen ein angebliches "Anwaltsforum Patientenanwälte" großspurig bewarb, das es tatsächlich überhaupt nicht gab. Bei einer dort angegebenen Hotline bzw. E-Mail-Kontaktmöglichkeit wurde die eigene Kanzlei empfohlen, was jedoch nicht sofort ersichtlich war.

Ein solches Verhalten ist unlauter und verstößt gegen das Wettbewerbs- und Berufsrecht. Dem Anwalt wurde dieses Verhalten durch das Kammergericht Berlin untersagt und er ist zur Auskunft über die Seitenaufrufe und möglichen Schadenersatz verurteilt worden.

Sonstige anwaltliche Qualitätssiegel sind aufgrund ihrer geringen Anforderungen kaum ernst zu nehmen und eher ein Marketinginstrument. Dies gilt vor allem auch, wenn ein Rechtsanwalt viele Mitgliedschaften in verschiedenen Vereinen öffentlich bewirbt. Mitglied in einem Verein zu sein, etwa der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein, ist das eine. Mitglied zu werden erfordert nur die Anmeldung über ein Anmeldeformular und die jährliche Bezahlung des Mitgliedsbeitrags. An der Arbeit des Vereins jedoch teilzunehmen und den fachlichen Diskurs für die Belange von Patientinnen und Patienten zu führen, ist schon ein ganz anderes Thema. Machen Sie sich schlau, ob der jeweilige Rechtsanwalt in der Branche überhaupt mitarbeitet und ein wirkliches Interesse daran hat, Patiententhemen voranzubringen, oder ob die Bewerbung von Mitgliedschaften einzig dem Ziel dient, sich selbst in ein Licht zu stellen, das mehr Marketingabsichten dient, denn einer zuverlässigen und seriösen Arbeit für die Belange von Patientinnen und Patienten.

VII. Kanzleiorganisation

Eine gewisse Aussagekraft haben repräsentative Kanzleiräume. Eine professionelle und moderne Kanzleistruktur deutet darauf hin, dass ein Rechtsanwalt sich organisieren kann. Sie zeugt davon, dass die Kanzlei einen gewissen Namen hat. Dies ist nicht zu unterschätzen, gerade auch gegenüber Gerichten und Kollegen. Wenn ein Rechtsanwalt seine Kanzlei gut und repräsentativ organisiert, liegt es nahe, dass er auch Ihr Mandat strukturiert angeht.

 

Dazu gehört auch eine seriöse Erreichbarkeit, bei der es auch problemlos möglich ist, den eigenen Rechtsanwalt an das Telefon zu bekommen. Mitunter ist dies jedoch eine Hürde, die sich für Mandanten erst im laufenden Mandat herausstellt. Denn oft lassen Rechtsanwälte sich beim Erstgespräch noch von ihrem Sekretariat durchschalten und geben die Bearbeitung des Mandates erst später in andere Hände. Der Mandant glaubt also an eine Chefbehandlung, die er später jedoch nicht bekommt.

Umso bedenklicher ist eine Kanzleiorganisation, wenn die Kanzlei neben dem Kanzleiinhaber ausschließlich über freie Mitarbeiter verfügt. Eine Kanzlei, die über viele freie Mitarbeiter verfügt, deutet darauf hin, dass der Kanzleiinhaber Sozialversicherungsabgaben sparen möchte und die Mandatsbearbeitung nicht in einer festen Hand organisiert ist.

Rechtsanwalt Tobias Kiwitt (Medi:res – Kanzlei für Medizinrecht, Medienrecht und Mediation) legt sehr viel Wert darauf, für Mandanten direkt erreichbar zu sein. So können Mandanten ihn direkt auf dem Mobiltelefon anrufen – auch außerhalb der üblichen Bürozeiten. Es ist Chefbehandlung garantiert. Ist er gerade auf einer Besprechung oder in einem Termin, ruft er Sie zurück, sofern Sie ihm eine Rückrufnummer hinterlassen.

VIII. Persönliche Terminswahrnehmungen

Das Zeitalter des Internets ist auch vor Rechtsanwälten nicht stehen geblieben. So gibt es mittlerweile längst auch einen Markt an Dienstleistungsangeboten für Rechtsanwälte, etwa sog. Terminsvertreter-Portale. Rechtsanwälte können über diese Portale Gerichtstermine ausschreiben und nach Rechtsanwälten suchen, die bereit sind, zu einem Pauschalpreis von z. B. 100,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer einen Termin für sie an einem Gericht wahrzunehmen. Der Rechtsanwalt spart sich dadurch – gerade, wenn er nach außen viele Fake-Büros bundesweit vorgibt – den weiten Reiseweg von seiner Kanzlei durch die Republik. Zudem ist es Rechtsanwälten verwehrt, die ein Büro in einer Stadt angeben, Reisekosten abzurechnen.

Solche Anwälte bequemen sich deshalb mitunter, sich günstig Hilfe durch örtliche Rechtsanwälte einzuholen, die für einen Pauschalpreis „mal eben“ den anstehenden Gerichtstermin wahrnehmen sollen. Sie selbst aber kassieren die volle Terminsgebühr, d. h. im Arzthaftungsrecht gewöhnlich vierstellige Eurobeträge, wobei sie selbst aber nur untere dreistellige Pauschalhonorare an den Terminvertreter abgegeben. Dies ist geradezu unseriös. Die übliche Regel der Kostenteilung, wie sie jahrzehntelang galt, ist durch Terminsvertreter-Portale aufgeweicht worden. Es geht dort mitunter darum, wer zu einem möglichst günstigen Preis einen Termin bereit ist wahrzunehmen. Terminsvertreter-Rechtsanwälte unterbieten sich – quasi wie bei eBay – damit selbst und verwässern den Arbeitsmarkt für Rechtsanwälte.

Terminsvertreter-Portale können bei kleinen Mandaten, bei denen es nur um das Stellen von Anträgen bei Gericht oder um leichte Sachverhalte geht, Sinn machen, soweit es darum geht, per Mausklick schnell einen Terminvertreter zu finden und nicht lange und zeitintensiv hinter Kanzleien hertelefonieren zu müssen, ob sie bereit sind, einen Termin wahrzunehmen. (Wobei letztlich auch dies jahrzehntelang klappte und eigentlich kein Problem war. Das gute alte Telefon gab zudem schon eine erste Möglichkeit, sich mit dem jeweiligen Terminvertreter gleich inhaltlich auszutauschen und das Mandat vorzustellen.)

Bei einem hochkomplexen Arzthaftungsfall, bei dem auch eine gewisse medizinrechtliche Expertise notwendig ist, machen Terminsvertreter-Portale in der Regel jedoch keinen Sinn. So kommt es vor, dass Sie als Patient zwar einen Rechtsanwalt im Medizinrecht mandatiert haben, dieser sodann aber zu einem Pauschalpreis von z. B. 100 Euro zzgl. Umsatzsteuer einen fachfremden Rechtsanwalt (etwa einen Familienrechtler), dem auch nur Auszüge aus der Mandatsakte vorliegen, zu dem Termin geschickt bekommen. Ein solches Verhalten ist unseriös und gewöhnlich nicht in Ihrem Interesse.

Tipp: Bestehen Sie schon bei der Aufnahme des Mandates darauf, dass Ihr Rechtsanwalt Sie persönlich bei Gericht vertritt. Verwehren Sie ihm im Zweifel im Vollmachtsformular, Untervollmachten erteilen zu dürfen. Sie haben sich Ihren Rechtsanwalt ausgesucht, also möchten Sie auch, dass der die Arbeit macht und die Arbeit nicht an weniger qualifizierte Fremdanwälte abgibt.

Gerade im Arzthaftungsprozess brauchen Sie bei Gericht eine sichere Stütze, d. h. einen Rechtsanwalt, den Sie auch schon kennengelernt haben und auf den Sie sich einstellen können. Wenn Ihnen sodann jedoch ein Fremdanwalt geschickt wird, der inhaltlich nicht so gut eingearbeitet ist (was man bei einem geringen Pauschalhonorar auch nicht anders erwarten kann), ist das Risiko, dass Sie bei der Gerichtsverhandlung zusätzlich angespannt sind, sehr groß. Ihr Rechtsanwalt ist dafür da, Ihnen eine persönliche, auch in psychischer Hinsicht, Stütze im Termin zu sein.

Rechtsanwalt Tobias Kiwitt (Medi:res – Kanzlei für Medizinrecht, Medienrecht und Mediation) nimmt für Sie stets persönlich Gerichtstermine wahr. Sollte er verhindert sein, spricht er dies mit Ihnen frühzeitig ab und macht Sie mit eng mit ihm zusammenarbeitenden Terminvertretern vertraut, die sein vollstes Vertrauen haben und mit denen er seit langem zusammenarbeitet.

Zusammenfassung

Zusammenfassend empfiehlt sich für jeden Arzthaftungsgeschädigten, der einen Rechtsanwalt sucht:

  • Suchen Sie Ihren Rechtsanwalt in dessen Kanzlei persönlich auf. Lassen Sie sich vorher versichern, dass das Erstgespräch kostenfrei ist.
  • Lassen Sie sich versichern, dass Ihr Rechtsanwalt auch Ihren Gerichtstermin persönlich wahrnehmen wird.
  • Gehen Sie zu einem Patientenanwalt, der über Erfahrungen im Arzthaftungsrecht auf Patientenseite verfügt.
  • Fragen Sie den Anwalt nach allen Kosten und lassen Sie sich versichern, dass die Einholung des Deckungsschutzes bei der Rechtsschutzversicherung eine anwaltsüblich kostenfreie Tätigkeit ist, die nicht zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
  • Seien Sie kritisch bei osteuropäischen Doktortiteln oder Professorentiteln.
  • Schalten Sie Ihren gesunden Menschenverstand nicht aus: Eine Kanzlei, die nur aus wenigen Rechtsanwälten besteht, kann unmöglich in jeder größeren deutschen Stadt örtlich präsent sein. Seien Sie sich der Risiken bewusst, dies es bedeutet, wenn der Rechtsanwalt für Sie vor Ort nicht persönlich erreichbar bzw. anwesend ist und für Sie erwartungsgemäß den Gerichtstermin auch nicht persönlich wahrnehmen wird.

 

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